Notstandsgesetze
Die Notstandsgesetze traten am 28. Juni 1968 in Kraft. Es ging um die Frage, ob und wie der Staat die bürgerlichen Grundrechte einschränken darf, um in einer Krisensituation handlungsfähig zu bleiben. Er darf. Durch die Notstandsgesetze können die Grundrechte jedes Einzelnen bei einem Ausnahmezustand beschnitten werden, wovon insbesondere das in Artikel 10 des Grundgesetzes garantierte Post- und Fernmeldegeheimnis betroffen ist. Bei innerem oder äußerem Notstand kann ein „Notparlament“ als Ersatz für Bundestag und Bundesrat zusammentreten. Die Bundeswehr darf außerdem zur „Bekämpfung militärisch bewaffneter Aufständischer“ im Innern eingesetzt werden.
Um die Notstandsgesetze gab es eine heftige inner- und außerparlamentarische Auseinandersetzung. Der Haupteinwand war, dass die Notstandsgesetze die Demokratie gefährden würden, was die Zweidrittelmehrheit im Bundestag zurückwies.
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