Grundherr
Insofern ein Großgrundbesitzer Land zur Bewirtschaftung verleiht, wird er Grundherr. Mit dem Grundbesitz verbunden sind Herrschaftsrechte (z.B. häufig Gerichtsherrschaft) und Privilegien (Vorrechte). Vgl. Grundherrschaft. Grundherrschaft, Leibherrschaft, Gerichtsherrschaft und Kirchenherrschaft treten oft in Kombination miteinander auf.